Die AMLR im Detail – Das Ende des GwG-Regimes
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Mit der Anti-Money Laundering Regulation (AMLR) entsteht erstmals ein einheitliches, direkt anwendbares Regelwerk für alle EU-Mitgliedstaaten – das sogenannte Single Rulebook. Für Institute bedeutet das: Vieles, was heute selbstverständlich ist, muss neu bewertet werden. Bestehende Compliance-Strukturen müssen systematisch überprüft werden. Wer heute GwG-compliant ist, hat eine solide Basis. Ob diese Basis auch unter der AMLR trägt, ist eine andere Frage – und die lohnt sich jetzt zu stellen.
Das müssen Sie wissen
- Wer heute vollständig national compliant ist, hat eine gute Basis – muss aber prüfen, ob diese auch unter dem neuen EU-Regelwerk trägt.
- Einheitliche Regeln für ganz Europa: Nationale Interpretationsspielräume werden durch die direkte Geltung der AMLR deutlich eingeschränkt.
- Die Anwendung beginnt am 10. Juli 2027 – die Vorbereitungszeit ist ausreichend, wenn sie strukturiert genutzt wird.
Von der Richtlinie zur Verordnung: Was das wirklich bedeutet
Das GwG ist das Ergebnis von über zwei Jahrzehnten nationaler Richtlinienumsetzung. Es enthält spezifisch deutsche Regelungen, Auslegungsspielräume und die BaFin-AuA als ergänzendes Interpretationsdokument. Dieser Dreiklang aus GwG-Text, BaFin-AuA und interner Auslegung hat die deutsche Compliance-Praxis geprägt – und er wird ab Juli 2027 in wesentlichen Teilen durch ein neues Referenzsystem ersetzt.
Die AMLR ist das primäre Referenzdokument. Ergänzt wird sie durch AMLA-RTS und -Leitlinien. Die BaFin-AuA bleibt für alle Bereiche relevant, die durch das weiterhin geltende GwG – insbesondere das AMLD6-Umsetzungsrecht – abgedeckt werden.
Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Der Geldwäschebeauftragte (§ 7 GwG) findet in Art. 10 AMLR seine funktionale Entsprechung – die Verordnung verlangt ein verantwortliches Mitglied des Leitungsorgans sowie einen Compliance Manager auf Ausführungsebene. Für deutsche Kreditinstitute ist das dem Grunde nach kein Neuland; die BaFin stellt heute vergleichbare Anforderungen. Was sich ändert, ist die formalisierte Eignungsbeurteilung für das gesamte direkt beteiligte Compliance-Personal – dokumentiert vor Dienstantritt und regelmäßig wiederkehrend. Institute, die Schulung und Eignung bereits strukturiert dokumentieren, haben hier wenig Nacharbeit. Wer das nicht tut, sollte es nachholen – unabhängig von der AMLR.
Auslagerungen (§ 25b KWG) bleiben für prudentielle Anforderungen relevant. Für die AML-Seite gilt künftig Art. 18 AMLR, der Auslagerungsverhältnisse, Aufgabenverteilung und aufsichtliche Erwartungen an kritische Funktionen neu regelt – konkretisiert durch Leitlinien, die AMLA bis Juli 2027 veröffentlicht. Institute, die AML-Funktionen ausgelagert haben, sollten ihre Verträge auf AMLR-Konformität prüfen, insbesondere die Verantwortungszuweisung zwischen Verpflichtetem und Dienstleister. Wer das heute bereits sauber dokumentiert hat, wird hier keinen grundlegenden Überarbeitungsbedarf feststellen.
Gruppenweite Frameworks: Der RTS zu Art. 16(4) AMLR ist noch nicht final. Wer heute konzernweite AML-Strukturen überarbeitet, sollte AMLR-Kompatibilität von Beginn an einplanen – nicht um voreilig umzubauen, sondern um Doppelarbeit zu vermeiden.
GwG vs. AMLR: Der direkte Vergleich
| Thema | GwG / BaFin-Praxis | AMLR (2027) |
|---|---|---|
| Rechtsform | Bundesgesetz; EU-Richtlinie; BaFin-AuA | EU-Verordnung; direkt anwendbar; AMLA-RTS |
| Beauftragter | § 7 GwG: Beauftragter & Stellvertreter | Art. 10 AMLR: Leitungsorgan + Compliance Manager |
| CDD-Schwelle | Gelegenheitstrans. ≥ 15.000 € (§ 10 GwG) | Gelegenheitstrans. ≥ 10.000 €; Krypto ≥ 1.000 € |
| Barzahlung | Keine EU-Obergrenze; Sektor-IDs | Verbot Barzahlung > 10.000 € (Art. 80 AMLR) |
| BO-Schwelle | 25%; De-minimis Holding (5%) | 25%; KEINE De-minimis Ausnahme |
| BO-Zusatzdaten | Name, Geburtsdatum, Wohnort | Zusätzlich: Nationalität, Steuer-ID, Struktur |
| Update-Frist | Max. 10 J. (normal); 2 J. (EDD) | Max. 5 J. (normal); 1 J. (EDD) |
| SAR-Fristen | Unverzüglich; keine EU-Frist f. FIU | Unverzüglich; 5 Tage FIU-Reaktionsfrist |
| Güterhändler | Obliged Entity bei Barzahlung ≥ 10.000 € | Entfällt als Obliged Entity; StGB bleibt |
| Gruppenpflichten | §§ 9, 25l–25n KWG | Art. 16 AMLR: Konzern-Policies; AMLA-RTS 2026 |
Die Holdinggesellschaftsproblematik
Ein Aspekt der AMLR, der in der laufenden Diskussion noch zu wenig Aufmerksamkeit bekommt: Holdinggesellschaften mit Finanztöchtern. Das GwG enthielt in § 1 Abs. 24 eine De-minimis-Ausnahme – eine Holding gilt nicht als Finanzunternehmen, wenn ihre Beteiligungen im Finanzsektor 5% nicht überschreiten. Die AMLR kennt das nicht.
Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6(a) AMLR gilt jede Financial Mixed Activity Holding Company als Finanzinstitut und damit als Obliged Entity. Darunter fällt jede Muttergesellschaft, die mindestens eine Leasinggesellschaft, Faktoringgesellschaft, Versicherungstochter oder Kreditvermittlerin hält – selbst bei marginaler Beteiligung. Das betrifft nicht nur Bankengruppen, sondern eine beachtliche Anzahl deutscher Industriekonzerne.
Aus Bankenperspektive hat die Neuregelung eine klare positive Seite: Sie schafft endlich ein echtes Level Playing Field. Institute in EU-Staaten mit bislang laxerer Aufsichtspraxis werden auf denselben Standard gehoben. Das EU-weite Bargeldzahlungsverbot erhöht zudem die Rückverfolgbarkeit im Handelssegment spürbar.
Was sich in der internen Governance konkret ändert
Vorab-Assessment für Compliance-Personal (Art. 10 AMLR): Mitarbeiter, die direkt an der AML/CFT-Compliance mitwirken, müssen vor Dienstantritt und regelmäßig danach formal auf Eignung geprüft werden. Das geht über die bisherige BaFin-Praxis hinaus – ist aber mit vernünftiger Vorbereitung gut handhabbar.
Business-wide Risk Assessment (Art. 10 AMLR): Die dokumentierte unternehmensweite Risikoanalyse, separiert nach ML- und TF-Risiken, wird zur unmittelbaren Rechtspflicht. Was die BaFin-AuA empfohlen hat, ist künftig verpflichtend. Für Institute, die das bereits umgesetzt haben, entsteht kein wesentlicher Mehraufwand.
Gruppenweite Compliance (Art. 16 AMLR): Mutterunternehmen müssen konzernweite Richtlinien einführen, die AMLA per RTS konkretisiert. Für grenzüberschreitende Bankengruppen ist das der größte Harmonisierungsaufwand – national differenzierte Regelwerke müssen zusammengeführt werden. Das bietet die Chance Prozesse zu standardisieren und automatisierungsgrad zu erhöhen.
Information-Sharing-Partnerships (Art. 75 AMLR): Erstmals entsteht eine EU-weit einheitliche Rechtsgrundlage für den CDD-Datenaustausch zwischen Obliged Entities für SAR-Zwecke. Für Bankengruppen und KYC-Utilities ein echter Effizienzgewinn.
Was von AMLA noch erwartet wird
- RTS Art. 28(1) AMLR – CDD-Standards: Pflichtdaten für SDD, Standard-CDD und EDD; Konsultation bis 8. Mai 2026.
- RTS Art. 16(4) AMLR – Gruppenweite Richtlinien: Mindeststandards für konzernweite Policies; noch kein finaler Draft.
- Leitlinien Art. 8(4) AMLR – De-Risking: Guidance gegen ungerechtfertigten Rückzug aus Kundengruppen; bis Juli 2027.
- Leitlinien Art. 42 Abs. 2 AMLR – PEPs: Kriterien für nahestehende Personen und Risikonachsorge nach Amtsende; bis Juli 2027.
KI-Unterstützung in der Praxis
GwG-zu-AMLR-Gap-Analyse: KI-Modelle können interne Policies und GwG/BaFin-AuA-Texte automatisiert gegen den AMLR-Volltext abgleichen und Regelungslücken mit Artikelbezug und Risikogewichtung ausgeben – eine Aufgabe, die manuell mehrere Personenwochen erfordert.
Regulatory Intelligence: Auf AMLR-Compliance ausgerichtete Modelle analysieren neue AMLA-Konsultationspapiere, bewerten die Relevanz für das eigene Institut und leiten daraus konkrete Handlungsempfehlungen ab.
Policy-Automatisierung: Interne Arbeitsanweisungen können mit KI-Unterstützung AMLR-konform reformuliert werden – inklusive automatischer Identifikation aller Textstellen, die aktualisiert werden müssen.
Combaine begleitet Finanzinstitute bei der Transition vom GwG zum AMLR-Regime – strukturiert, technologiegestützt und mit tiefem regulatorischen Know-how. Sprechen Sie uns an: info@combaine.de
Beitrag 3 dieser Reihe behandelt die verschärften KYC- und Re-KYC-Anforderungen unter der AMLR – neue CDD-Standards, verkürzte Aktualisierungsfristen und die operative Umsetzung.
Autor: Faruk Arslanparcasi